Allgemeine Vertragsbedingungen Flottenmanagement für Verträge geschlossen bis Dezember 2020

Allgemeine Vertragsbedingungen der Hilti Deutschland AG für das Flottenmanagement bei Vertragsabschluss bis 31.12.2020

1. Produkte

Jedes von Hilti zur Verfügung gestellte Vertragsprodukt unterfällt einzeln den Bestimmungen dieses FM-Vertrags einschließlich der AVB. Die Vertragsprodukte hat der Kunde auf Basis ihrer Hilti Gerätenummern zu verwalten und ihren Verbleib zu verfolgen. Hilti Online Kunden können ihren aktuellen Gerätebestand über ihr Kundenkonto einsehen. Auf Wunsch übermittelt Hilti diese Über-sicht auch elektronisch.

2. Basis-Services

2.1. Reparatur und Wartung

  • Die Vertragsprodukte dürfen nur von Hilti repariert und gewartet werden. Die folgenden Services sind innerhalb der Überlassungsdauer in der Servicerate enthalten: Reparatur der Vertragsprodukte einschließlich Ersatzteile, Akkus und Ladegeräte und Messtechnik-Kalibrierung. Die Wartung ist ebenfalls enthalten, jedoch nur, wenn die Serviceanzeige am Gerät aufleuchtet, ebenso die Sicherheitsüberprüfung nach jedem Service sowie die Abholung und Lieferung. Vom Service ausgenommen sind Verbrauchsmaterial, Zubehör (z.B. Starterleinen und Filter für Gassägen sowie Staubsaugerfilter); hierfür entstehende Reparatur- und Lieferkosten trägt der Kunde. Nicht inbegriffen sind ferner Kosten, die durch nicht vertragsgemäßen Gebrauch des Vertragsprodukts entstanden sind (Ziff. 8).
  • Wird durch nicht vertragsgemäßen Gebrauch ein wirtschaftlicher Totalschaden verursacht, darf Hilti die Reparatur dieses betroffenen Vertragsprodukts ablehnen. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag hinsichtlich dieses Vertragsprodukts mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen. Gleichwohl hat der Kunde die noch ausstehenden Nutzungsraten des betroffenen Vertragsprodukts zu zahlen. Wünscht der Kunde ersatzweise ein neues Gerät, fallen hierfür die zum Austauschzeitpunkt geltenden Nutzungs- und Serviceraten an.
  • Gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsprüfungen, z.B. nach DIN VDE 701-702, hat der Kunde bei autorisierten Fachbetrieben oder bei Hilti durchführen zu lassen; sie sind nicht Bestandteil dieses Vertrags.
  • Hilti bietet Gerätekennzeichnung mit den kundenspezifischen Daten an.
2.2. Geräteaustausch
 
Hilti kann von sich aus alle Vertragsprodukte am jeweiligen in der betreffenden Geräteliste festgelegten Datum nach näherer Maßgabe von Ziff. 7 austauschen.
 

3. Premium-Services

3.1. Leihgeräte

  • Während der Ausfallzeiten aufgrund vertragsgemäßer Reparaturen oder Wartungen eines Vertragsprodukts kann der Kunde ein gleichwertiges Leihgerät beanspruchen; dies gilt nicht für den Zeitraum einer Sicherheitsprüfung. Nach Erhalt des reparierten bzw. gewarteten Vertragsprodukts ist das Leihgerät unverzüglich, spätestens binnen fünf Arbeitstagen, an Hilti zurückzugeben. Er-folgt die Rückgabe verspätet, ist Hilti berechtigt, für den Zeitraum der Verspätung ein zusätzliches Nutzungsentgelt gemäß der jeweils gültigen Preisliste für Zusatzgeräte (einsehbar unter www.hilti.de) zu berechnen. Dies gilt nicht, soweit Hilti die verspätete Rückgabe zu vertreten hat. Für den Gebrauch von Leihgeräten gilt ggf. Ziff. 8 entsprechend.
  • Für diesen Service bezahlt der Kunde pro Vertragsprodukt einen monatlichen Betrag, welcher in der monatlichen Servicerate gem. der betreffenden Geräteliste enthalten ist.
  • Dieser Service gilt nicht für Industriemontageschrauber.
3.2. Zusatzgeräte
 
  • Bei Bedarfsspitzen kann der Kunde Zusatzgeräte von Hilti beanspruchen. Die Anzahl der Zusatzgeräte ist auf 20% des Gesamtwertes der in der Flotte enthaltenen Vertragsprodukte, berechnet nach Listenpreisen zum Anschaffungszeitpunkt, begrenzt. Jedoch kann der Kunde mindestens ein Zusatzgerät anfordern, soweit der Listenpreis des Zusatzgeräts EUR 3.000,- nicht überschreitet. Bei Nutzung des von Hilti organisierten Bring- und Abholservices trägt Hilti die Transportkosten. Für den Gebrauch von Zusatzgeräten gilt ggf. Ziff. 8 entsprechend.
  • Die Mindestbezugsdauer pro Zusatzgerät beträgt eine Woche bzw. 5 Arbeitstage. Die Preise pro Zusatzgerät und Tag gehen aus der bei Bedarf gesondert anzufordernden Preisliste für Zusatzgeräte hervor. Die tägliche Gebühr berechnet Hilti per separater Rechnung.
3.3. Diebstahlabsicherung
 
  • Wählt der Kunde die Diebstahlabsicherung, so sind sämtliche, auch künftig unter diesem FM- Vertrag hinzugefügten Vertragsprodukte wie folgt gegen Diebstahl abgesichert: Legt der Kunde im Diebstahlsfall eine polizeiliche Anzeige vor, aus der sich die Umstände des Diebstahls, Gerätetyp sowie Seriennummer des gestohlenen Vertragsprodukts ergeben, so muss er für das gestohlene Vertragsprodukt nur 20% der bis zum jeweiligen Laufzeitende ausstehenden monatlichen Nutzungsraten und des Zuschlags gem. Ziff. 9.1 als Restzahlung entrichten. Ein neues Ersatzgerät kann nicht beansprucht werden. Ein gleichwohl neu angeschafftes Ersatzgerät unterfällt Ziff. 6 und dieser Diebstahlabsicherung.
  • Für diesen Service bezahlt der Kunde pro Vertragsprodukt einen monatlichen Betrag, welcher in der monatlichen Servicerate gem. der betreffenden Geräteliste enthalten ist.
  • Die Diebstahlabsicherung entfällt bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Fehlverhalten des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen, sowie bei Verlust oder Beschädigung von Vertragsprodukten; sie besteht nicht, solange sich der Kunde gegenüber Hilti in Zahlungsverzug befindet. In diesen Fällen gelten Ziff. 8, 9 dieses Vertrags.
4. Laufzeit des Vertrags und Pflichten nach dessen Beendigung
 
4.1. Dieser Vertrag tritt in Kraft, wenn ihn beide Vertragsparteien unterzeichnet haben; verlangt Hilti bei Abschluss oder Änderung des Vertrags zur Absicherung ihrer Forderungen hieraus (einschließlich evtl. Rechtsverfolgungskosten) eine Sicherheitsleistung (Kaution, Bürgschaft, Schuld-beitritt o.ä.), so tritt der Vertrag bzw. seine Änderung erst mit Beibringung der Sicherheitsleistung in Kraft. Der FM-Vertrag besteht bis zum Ablauf der vertraglichen Nutzungsdauer sämtlicher Ver-tragsprodukte. Gleichwohl kann der Vertrag von jeder Partei jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden, wenn Folgendes eintritt:
 
a) Die andere Partei verstößt gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrags und behebt diesen Verstoß nicht innerhalb von 14 Tagen nach entsprechender Abmahnung. Als wesentlicher Verstoß gilt insbesondere eine nicht rechtzeitig erfolgte Zahlung; oder
b) die andere Partei wird insolvent, wird liquidiert oder nimmt entsprechende Vergleichsver- handlungen mit ihren Gläubigern auf; oder
c) die heutigen Eigentums- und/oder Beteiligungsverhältnisse der anderen Partei ändern sich in einer der kündigenden Partei nicht zumutbaren Weise.
 
4.2. Bei Beendigung dieses Vertrags aus irgendeinem Grund muss der Kunde Hilti alle Vertragsprodukte unverzüglich in ordnungsgemäßem Zustand zurückgeben. Kündigt Hilti diesen FM-Vertrag gem. Ziff. 4.1 a), b) oder c), so ist der Kunde verpflichtet, den daraus erwachsenden Schaden, insbesondere alle gegenwärtig ausstehenden Gesamtraten sowie - abzüglich ersparter Aufwendungen auf Seiten von Hilti und ohne MwSt.- die künftig verbleibenden monatlichen Nut-zungsraten für jedes Vertragsprodukt bis zum Ablauf der ursprünglichen Überlassungsdauer an Hilti zu ersetzen; außerdem hat der Kunde die Kosten für die Rückgabe der Vertragsprodukte zu übernehmen. Im Übrigen gilt Ziff. 7.3.
 
5. Gesamtraten/Zahlung
 
5.1. Monatliche Gesamtraten
 
  • Die monatlich jeweils vom Kunden an Hilti zu bezahlenden Gesamtraten ergeben sich aus der Summe der für die einzelnen Vertragsprodukte in der jeweiligen Geräteliste aufgeführten Nutzungs- und Serviceraten. Werden einzelne Vertragsprodukte dem Gerätebestand hinzugefügt oder ausgetauscht, wird die Übersicht über den Gerätebestand von Hilti entsprechend angepasst. Die monatliche Gesamtrate für ein Vertragsprodukt ist über dessen gesamte Nutzungsdauer konstant, es sei denn, dass die Voraussetzungen für eine Anpassung nach Ziff. 5.2 vorliegen. Für eine Flottenerweiterung bzw. einen -austausch gelten die jeweils gültigen Listenpreise als Basis für die Bestimmung der Nutzungsrate. Vom Kunden einseitig reduzierte Ratenzahlungen werden nur als Akontozahlungen auf fällige Gesamtraten angenommen und verbucht.
  • Hilti darf bei im Mehrschichtbetrieb oder unter ähnlich extremen Bedingungen eingesetzten Vertragsprodukten die Servicerate angemessen anpassen, wenn diese außergewöhnlich häufig und / oder aufwändig repariert werden müssen.
  • Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen MwSt. Rabatte und Skonti werden auf Nutzungs- und Serviceraten nicht gewährt.
  • Bei Nichteinlösung einer Lastschrift oder Zahlungsverzug bei nicht aus diesem Vertrag resultie- renden Forderungen von Hilti (z.B. aus Warenlieferungen), Eintritt der Insolvenz oder Eintrag in ein gerichtliches Schuldnerverzeichnis werden sämtliche offenen Beträge - ungeachtet ggf. bedingt gewährter Zahlungsziele - sofort fällig.
5.2. Anpassungsvorbehalt
 
Hilti behält sich vor, die monatlichen Gesamtraten für alle unter diesem FM-Vertrag zur Verfügung gestellten Vertragsprodukte nach billigem Ermessen an die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex anzupassen, wenn dieser innerhalb von 12 Monaten um mehr als 4 % steigen sollte (sog. Anpassungsvorbehalt).
 
6. Erweiterung der Geräteflotte
 
Sämtliche nach Abschluss des FM-Vertrags vom Kunden (einschließlich dessen bevollmächtigter Mitarbeiter) bestellten Geräte gelten – vorbehaltlich der Bestellungsannahme durch Hilti, die auch ohne Begründung abgelehnt werden kann - als Flottenerweiterung nach den Bedingungen dieses Vertrags und der AVB in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Der Gesamtbetrag hierfür errechnet sich gem. Ziff. 5.1, es sei denn, dass der Kunde ausdrücklich einen Kauf wünscht.
 
7. Nutzungsdauer, Laufender Geräteaustausch
 

7.1 Austauschzyklus

Im Einvernehmen mit dem Kunden können alle Vertragsprodukte mit abgelaufener Nutzungsdauer vierteljährlich ausgetauscht werden, was zu einer Verlängerung der Nutzungsdauer für das auszutauschende Vertragsprodukt gem. der betreffenden Geräteliste von bis zu höchstens 2 Monaten führen kann. Die monatliche Gesamtrate für die entsprechenden Vertragsprodukte wird bis zum Austausch- bzw. Rückgabedatum weiter in Rechnung gestellt.

7.2 Neue Vertragsprodukte

Spätestens 30 Tage vor Ende der vereinbarten Servicedauer eines Vertragsprodukts kann Hilti dem Kunden ein neues Gerät zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden Preisen anbieten. Nimmt der Kunde das Angebot an, wird das Vertragsprodukt zu den Bedingungen dieses FM-Vertrags und der AVB in ihrer jeweils aktuellen Fassung in den Gerätebestand aufgenommen.

7.3 Rückgabe der Vertragsprodukte

Zum jeweiligen Ablaufdatum der Nutzungsdauer hat der Kunde das betroffene Vertragsprodukt unverzüglich zurückzugeben. Gibt der Kunde Hilti das Gerät nicht fristgerecht zurück, so hat er –ggf. neben seiner Verpflichtung gem. Ziff. 4.2 Satz 2 - für die Dauer der Vorenthaltung als Ent-schädigung die vertragliche Gesamtrate sowie im Falle einer schuldhaft verspäteten Geräterück-gabe einen Zuschlag in Höhe von 10% des ursprünglichen Listenpreises des entsprechenden Vertragsprodukts zu bezahlen. Gelangt das Vertragsprodukt zu einem späteren Zeitpunkt an Hilti, wird es einbehalten. In keinem Fall kann der Kunde das Vertragsprodukt kaufen. Werden Geräte als abhanden gekommen gemeldet oder erfolgt bei Ablauf der Nutzungsdauer nach zweimaliger Aufforderung weder die Rückgabe noch eine Verlustmeldung, so gilt Ziff. 9.

8. Vertragsgemäßer Gebrauch, Obliegenheiten des Kunden

8.1. Vertragsprodukte sind nur bestimmungsgemäß unter strikter Einhaltung der Betriebsbedingungen und evtl. weiterer Anweisungen von Hilti zu verwenden. Der Kunde haftet für Schäden oder Verluste, die durch unsachgemäßen oder nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch, Sturz oder Einwirkungen von Gewalt, Wasser o.ä. entstehen. Die Vertragsprodukte dürfen nur mit den entsprechenden Original-Werkzeugen und Zubehör sowie gerätespezifischen Verbrauchsmaterialien von Hilti - bei DX-Geräten auch mit Erzeugnissen anderer Hersteller gleichwertiger Qualität - verwendet werden. Der Kunde darf keine Vertragsprodukte (weder zusammen noch einzeln), zur Miete anbieten und darf sie auch nicht in einer anderen Form Drittparteien zur Nutzung überlassen, es sei denn, Hilti hat hierzu vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Anwendung des § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.

8.2. Bei Vertragsprodukten, deren Funktionsfähigkeit für einen ungestörten Arbeits- oder Produktionsfortschritt des Kunden entscheidend ist, obliegt es dem Kunden, eine ausreichende Menge an funktionsfähigen Ersatzgeräten vorzuhalten, um Betriebsstörungen oder -unterbrechungen beim Ausfall eines Geräts vorzubeugen. Sollte trotzdem eine Betriebsstörung oder -unterbrechung drohen, ist der Kunde verpflichtet, Hilti sofort per Email an de.kundenservice@hilti.com zu warnen.

9. Verloren gegangene oder gestohlene Produkte
 
9.1. Gehen Vertragsprodukte verloren oder werden sie gestohlen, hat der Kunde Hilti vorbehaltlich Ziff. 3.3 alle gegenwärtig ausstehenden Gesamtraten sowie - abzüglich ersparter Aufwendungen auf Seiten von Hilti und ohne MwSt. - die künftig verbleibenden monatlichen Nutzungsraten zzgl. eines Zuschlags i.H.v. 10% des ursprünglichen Listenpreises des entsprechenden Vertragsprodukts zu bezahlen.
 

9.2. Hilti kann dem Kunden ein neues Vertragsprodukt anbieten; nimmt der Kunde das Angebot an, handelt es sich um eine Flottenerweiterung (Ziff. 6).

9.3. Werden Leih- oder Zusatzgeräte gestohlen, so gilt Ziff. 3.3 entsprechend, wenn der Kunde die Diebstahlabsicherung gewählt hat. Andernfalls hat der Kunde bei Diebstahl oder anderweitigem Abhandenkommen pauschal die Hälfte des Listenpreises des/der betroffenen Geräte(s) ohne MwSt. an Hilti zu bezahlen.

9.4. Der Kunde muss jeden Verlust eines Vertragsprodukts durch Nachweis einer insofern erstatteten Strafanzeige oder schriftliche Versicherung an Eides statt glaubhaft machen.
 
10. Eigentum
 
Vertragsprodukte verbleiben im Eigentum von Hilti. Der Kunde verpflichtet sich, die Vertragsprodukte frei von Ansprüchen Dritter zu halten, sie insbesondere nicht zu verpfänden, zu belasten, zu beleihen oder zu dulden, dass sie mit einem Pfandrecht Dritter belastet werden. Der Kunde hat Hilti sofort über Ansprüche Dritter zu informieren, die an einem Vertragsprodukt geltend gemacht werden. Der Kunde trägt in jedem Fall die Kosten der Verteidigung gegen solche Ansprüche einer Drittpartei.
 
11. Schlussbestimmungen
 
11.1. Individuelle Änderungen oder Ergänzungen zu diesen AVB sind nur wirksam, wenn sie von der Hilti-Hauptverwaltung schriftlich bestätigt werden.
 

11.2. Im Hinblick auf die Schadensersatzhaftung von Hilti gilt Ziffer 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hilti Deutschland AG (Verkaufs- und Leistungsbedingungen) entsprechend.

11.3. Sollten Bestimmungen dieses Vertrags ungültig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen dieses Vertrags nicht. Die Parteien werden diese ungültigen Bestimmungen durch rechtsgültige ersetzen, die den beabsichtigten Zweck der ungültigen Bestimmungen möglichst nahekommend verwirklichen.

11.4. Hilti kann Rechte und Pflichten aus dem FM-Vertrag auf Dritte übertragen. Dem Kunden steht dieses Übertragungsrecht nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Hilti zu. Hilti kann die Zustimmung von der Beibringung einer Sicherheitsleistung entsprechend Ziff. 4.1 abhängig machen.

11.5. Der Kunde darf nicht gegen Ansprüche von Hilti oder deren evtl. Rechtsnachfolger aufrechnen, es sei denn, die Ansprüche des Kunden seien unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

11.6. Der FM-Vertrag untersteht deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München.

11.7. Der Kunde ist damit einverstanden, dass Hilti den Firmennamen und ggf. das Firmenlogo des Kunden als Referenz in Firmenbroschüren und/oder auf anderen Werbeträgern wie Aufstellern in Veranstaltungen o.ä. nutzt.